AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der
Jochen Pelzer Engineering
§ 1
Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering)
und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
2.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich
hingewiesen wird.
3.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers sind ungültig, es sei
denn, diese werden vom Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ausdrücklich schriftlich
anerkannt.
4.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung beschlossenen Verträge nicht.
Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die dem Sinn und wirtschaftlichen
Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
§ 2
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
1.
Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Beratungsvertrag, der von dem
Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) bestätigte Auftrag, in dem der Leistungsumfang
sowie die Vergütung festgehalten werden.
2.
Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) Aufträge postalisch,
per E-Mail und per Fax, aber auch mündlich, per Telefon oder persönlich, erteilen. Ebenso
nimmt die Beratungsfirma formlose Aufträge entgegen. Der Auftraggeber erhält nach
Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der
Auftrag als angenommen und der Beratungsvertrag als zustande gekommen.
3.
Bei besonderem Bedarf ist der Auftragsnehmer (Jochen Pelzer Engineering) berechtigt, nach
Absprache mit dem Auftraggeber externe Berater hinzuzuziehen. Hierfür zusätzlich
entstehende Kosten werden gemäß § 3 dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die 2
Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin zwischen Beratungsfirma und dem
Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.
Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien
schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen
Beratungsfirma und dem Auftraggeber.
5.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 3 Jahren nach
Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu
Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Jochen Pelzer
Engineering) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird
diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen
Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering)
anbietet.
§ 3
Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
1.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung
des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen
Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
2.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) auch über vorher
durchgeführte und/oder laufende Beratungen umfassend informieren.
3.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des
Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen
Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des
Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und
Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
4.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und ggf.
eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des
Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.
§ 4
Sicherung der Unabhängigkeit
1.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
2.
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet
sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des
Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote
des Auftraggebers auf Anstellung bzw. Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 5
Berichterstattung / Berichtspflicht
1.
Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die
seiner Mitarbeiter und ggf. auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend
dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
2.
Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen,
je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
3.
Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ist bei der Herstellung des vereinbarten
Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Er ist
an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
§6
Schutz des eigenen Eigentums
1.
Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) und seinen
Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte,
Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe,
Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Jochen
Pelzer Engineering). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des
Vertragesverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.
Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk bzw. die Werke ohne ausdrückliche
Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu
verbreiten. Eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) für seine Werke
gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.
2.
Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer
(Jochen Pelzer Engineering) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses
und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung
und/oder Schadensersatz.
§ 7
Nacherfüllung
1.
Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden
berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung
zu beheben, ihm steht ein Nacherfüllungsanspruch zu.
2.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung bzw. Nachbesserung erlischt nach sechs
Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
§ 8
Leistungsfristen und Termine
1.
Leistungsfristen können nur Richtzeiten bzw. voraussichtliche Termine sein, die nach bestem
Wissen und Gewissen angegeben werden. Es ist das Anliegen der Beratungsfirma, ihre
Leistungszusagen und Leistungsfristen einzuhalten, doch sind alle Angaben unverbindlich.
2.
Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Auftraggeber erst dann zur
Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Auftragnehmer
(Jochen Pelzer Engineering) eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
3.
Wird dem Auftraggeber (Jochen Pelzer Engineering) über eine vereinbarte Lieferfrist nicht
eingehalten so ist der Auftraggeber (Jochen Pelzer Engineering ) nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten wenn er beim Setzen der Frist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1% insgesamt
höchstens 5% vom Wert der Leistung der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
§ 9
Verschwiegenheitsklausel
Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ist verpflichtet, über alle ihm im Rahmen der
Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten
Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt
im gleichen Maße für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers (Unternehmensberaters).
Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch den
Auftraggeber selbst aufgehoben werden. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer (Jochen Pelzer
Engineering) verpflichtet, die zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen
sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.
§ 10
Haftung / Schadensersatz
1.
Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) übernimmt keine Haftung für jegliche
Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Stromausfälle, Naturereignisse oder
Verkehrsstörungen), Netzwerk- und Serverfehler, Leitungs- und Übertragungsstörungen,
Vieren oder Störung des Postweges entstanden sind. Für die endgültige Überprüfung
sämtlicher übertragener bzw. versandter Daten ist der Auftraggeber verantwortlich.
2.
Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) übernimmt auch keine Haftung für Schäden
an Hard- und Software des Auftraggebers, die durch die unwissentliche Übersendung von
Dokumenten per E-Mail verursacht werden, die von einem Virus infiziert worden sind.
3.
Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ist verpflichtet, die ihm übertragenen
Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen.
Dennoch haftet der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) nicht für den Fall, dass der
Erfolg einer von ihm vorgeschlagenen Maßnahme hinter den Erwartungen des Auftraggebers
zurückbleibt.
4.
Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) haftet insbesondere nicht für Schäden und
Folgeschäden, soweit der Auftraggeber selbst oder Dritte die ihr überlassenen Materialien,
Dokumente oder Informationen verändert oder verfälscht haben.
5.
Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) haftet insbesondere auch nicht für Schäden
aus Vertragsverhältnissen, die der Auftraggeber mit Dritten abschließt, auch wenn es sich
hierbei um Empfehlungen des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) handelt. Unter diesen
Haftungsausschluss fallen sämtliche von diesem Dritten verursachte Schäden, auch Schäden
an Produkten des Auftraggebers ebenso Schäden aus Verzug.
6.
Die Haftung des Auftragnehmers (Jochen Pelzer Engineering) beschränkt sich auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Bei vom Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) anerkannter
Beanstandung behält sich die Beratungsfirma vor, eine Nach- bzw. Ersatzleistung oder
Wertgutschrift nach eigenem Ermessen zu gewähren. Alle anderen Schadensersatzansprüche
sind, insoweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab
Kenntnis von Schaden und Schädiger, müssen spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach
dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.
Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis dahingehend zu erbringen, dass der Schaden auf ein
Verschulden des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zurückzuführen ist.
9.
Sofern der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) das Werk unter zur Hilfenahme
Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche
gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) diese
Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an
diese Dritten halten.
Insbesondere haftet der Lieferant auch für jegliche Schäden,die der Firma
Jochen Pelzer Engineering dadurch entstehen, dass diese von deren Auftraggeber wegen
Lieferverzug in Anspruch genommen wird. Insoweit stellt der Lieferant die Firma Jochen Pelzer
Engineering von jeglicher Haftung frei.
§ 11
Honorar
1.
Der Anspruch des Auftragnehmers (Jochen Pelzer Engineering) auf Zahlung des Honorars
gem. der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (Jochen Pelzer
Engineering) entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese vom Auftragnehmer (Jochen
Pelzer Engineering) erbracht wurde. Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ist
daher berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu erstellen und
entsprechende Zahlung zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch
den Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) fällig.
2.
Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug
berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
3.
Anfallenden Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des
Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
4.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des
Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des
Vertragesverhältnisses durch den Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering), so behält der
Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) den Anspruch auf Zahlung des gesamten
vereinbarten Honorars abzgl. ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines
Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte
Werk zu erwarten gewesen ist, abzgl. der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten
Aufwendungen sind mit 30 % des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer
(Jochen Pelzer Engineering) bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch
nicht erbracht hat, pauschal vereinbart.
5.
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Jochen Pelzer
Engineering) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. 7
Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch
aber nicht berührt.
6.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch
nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen.
§ 12
Elektronische Rechnungslegung
Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ist berechtigt, dem Auftraggeber
Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit
der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftraggeber (Jochen
Pelzer Engineering) ausdrücklich einverstanden.
§ 13
Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist ausschließlich deutsches Recht
anzuwenden.
§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort ist der Sitz der Beratungsfirma in Plettenberg.
2.
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen den Parteien ergebenden
Streitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers (Jochen Pelzer Engineering) örtlich
zuständige Gericht vereinbart.