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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der

Jochen Pelzer Engineering

 

§ 1

Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

 

1.

Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering)

und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. 

 

2. 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch  für alle künftigen

Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich

hingewiesen wird. 

 

3. 

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers sind ungültig, es sei

denn, diese werden vom Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ausdrücklich schriftlich

anerkannt. 

 

4. 

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden

Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung beschlossenen Verträge nicht. 

Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung,  die dem Sinn und wirtschaftlichen

Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. 

  

§ 2

Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

 

1. 

Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige  Beratungsvertrag, der von dem

Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) bestätigte Auftrag, in dem der Leistungsumfang

sowie die Vergütung festgehalten werden. 

 

2. 

Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) Aufträge postalisch,

per E-Mail und per Fax, aber auch mündlich, per Telefon oder persönlich, erteilen. Ebenso

nimmt die Beratungsfirma formlose Aufträge entgegen. Der Auftraggeber erhält nach

Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der

Auftrag als angenommen und der Beratungsvertrag als zustande gekommen. 

 

3. 

Bei besonderem Bedarf ist der Auftragsnehmer (Jochen Pelzer Engineering) berechtigt, nach

Absprache mit dem Auftraggeber externe Berater hinzuzuziehen. Hierfür zusätzlich

entstehende Kosten werden gemäß § 3 dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die   2

Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin zwischen Beratungsfirma und dem

Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 

  

4. 

Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien

schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen

Beratungsfirma und dem Auftraggeber. 

 

5.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 3 Jahren nach

Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu

Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Jochen Pelzer

Engineering) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird

diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen

Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering)

anbietet. 

  

§ 3

Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

 

1.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung

des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein  möglichst ungestörtes, dem raschen

Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. 

 

2.

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) auch über vorher

durchgeführte und/oder laufende Beratungen umfassend informieren. 

 

3. 

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) auch

ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des

Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen

Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die  für die Ausführung des

Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und

Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. 

 

4. 

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und ggf.

eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat)  bereits vor Beginn der Tätigkeit des

Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden. 

 

§ 4

Sicherung der Unabhängigkeit

 

1. 

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. 

 

2. 

Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet

sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des

Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote

des Auftraggebers auf Anstellung bzw. Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung. 

 

§ 5

Berichterstattung / Berichtspflicht

 

1.

Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die

seiner Mitarbeiter und ggf. auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend

dem Auftraggeber Bericht zu erstatten. 

 

2.

Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen,

je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages. 

 

3. 

Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ist bei der Herstellung des vereinbarten

Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Er ist

an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. 

 

§6

Schutz des eigenen Eigentums

 

1.

Die Urheberrechte an den  vom Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) und seinen

Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte,

Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe,

Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Jochen

Pelzer Engineering). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des

Vertragesverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.

Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk bzw. die Werke ohne ausdrückliche

Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu

verbreiten. Eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) für seine Werke

gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. 

  

2. 

Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer

(Jochen Pelzer Engineering) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses

und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung

und/oder Schadensersatz. 

  

§ 7

Nacherfüllung

 

1.

Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden

berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung

zu beheben, ihm steht ein Nacherfüllungsanspruch zu. 

 

2. 

Der Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung bzw. Nachbesserung erlischt nach sechs

Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung. 

  

§ 8

Leistungsfristen und Termine

 

1. 

Leistungsfristen können nur Richtzeiten bzw. voraussichtliche Termine sein, die nach bestem

Wissen und Gewissen angegeben werden. Es ist das Anliegen der Beratungsfirma, ihre

Leistungszusagen und Leistungsfristen einzuhalten, doch sind alle Angaben unverbindlich. 

 

2. 

Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Auftraggeber erst dann zur

Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Auftragnehmer

(Jochen Pelzer Engineering) eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. 

 

3.

Wird dem Auftraggeber (Jochen Pelzer Engineering) über eine vereinbarte Lieferfrist nicht

eingehalten so ist der Auftraggeber (Jochen Pelzer Engineering ) nach Ablauf einer

angemessenen Nachfrist berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten wenn er beim Setzen der Frist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.

Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1% insgesamt

höchstens 5% vom Wert der Leistung der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

 

§ 9

Verschwiegenheitsklausel

 

Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ist verpflichtet, über alle ihm im Rahmen der

Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten

Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt

im gleichen Maße für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). 

Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch den

Auftraggeber selbst aufgehoben werden. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer (Jochen Pelzer

Engineering) verpflichtet, die zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen

sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. 

  

§ 10

Haftung / Schadensersatz

 

1. 

Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) übernimmt keine Haftung für jegliche

Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Stromausfälle, Naturereignisse oder

Verkehrsstörungen), Netzwerk- und Serverfehler, Leitungs- und Übertragungsstörungen,

Vieren oder Störung des Postweges entstanden sind.  Für die endgültige Überprüfung

sämtlicher übertragener bzw. versandter Daten ist der Auftraggeber verantwortlich. 

 

2. 

Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) übernimmt auch keine Haftung für Schäden

an Hard- und Software des Auftraggebers, die durch  die unwissentliche Übersendung von

Dokumenten per E-Mail verursacht werden, die von einem Virus infiziert worden sind. 

 

3. 

Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ist verpflichtet, die ihm übertragenen

Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen.

Dennoch haftet der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) nicht für den Fall, dass der

Erfolg einer von ihm vorgeschlagenen Maßnahme hinter den Erwartungen des Auftraggebers

zurückbleibt. 

 

4. 

Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) haftet insbesondere nicht für Schäden und

Folgeschäden, soweit der Auftraggeber selbst oder Dritte die ihr überlassenen Materialien,

Dokumente oder Informationen verändert oder verfälscht haben. 

 

5. 

Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) haftet insbesondere auch nicht für Schäden

aus Vertragsverhältnissen, die der Auftraggeber mit Dritten abschließt, auch wenn es sich

hierbei um Empfehlungen des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) handelt. Unter diesen

Haftungsausschluss fallen sämtliche von diesem Dritten verursachte Schäden, auch Schäden

an Produkten des Auftraggebers ebenso Schäden aus Verzug. 

 

6. 

Die Haftung des Auftragnehmers (Jochen Pelzer Engineering) beschränkt sich auf Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit. Bei vom Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) anerkannter

Beanstandung behält sich die Beratungsfirma vor, eine Nach- bzw. Ersatzleistung oder

Wertgutschrift nach eigenem Ermessen zu gewähren. Alle anderen Schadensersatzansprüche

sind, insoweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 

 

7. 

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab

Kenntnis von Schaden und Schädiger, müssen spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach

dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 

 

 8. 

Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis dahingehend zu erbringen, dass der Schaden auf ein

Verschulden des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zurückzuführen ist. 

 

9. 

Sofern der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) das Werk unter zur Hilfenahme

Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche

gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) diese

Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an

diese Dritten halten. 

Insbesondere haftet der Lieferant auch für jegliche Schäden,die der Firma

Jochen Pelzer Engineering dadurch entstehen, dass diese von deren Auftraggeber wegen

Lieferverzug in Anspruch genommen wird. Insoweit stellt der Lieferant die Firma Jochen Pelzer

Engineering von jeglicher Haftung frei.

  

§ 11

Honorar

 

1. 

Der Anspruch des Auftragnehmers (Jochen Pelzer Engineering) auf Zahlung des Honorars

gem. der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (Jochen Pelzer

Engineering) entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese vom Auftragnehmer (Jochen

Pelzer Engineering) erbracht wurde. Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ist

daher berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu erstellen und

entsprechende Zahlung zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch

den Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) fällig. 

 

2. 

Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) wird  jeweils eine zum Vorsteuerabzug

berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. 

 

3. 

Anfallenden Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc.  sind gegen Rechnungslegung des

Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. 

 

4. 

Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes  aus Gründen, die auf Seiten des

Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des

Vertragesverhältnisses durch den Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering), so behält der

Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) den Anspruch auf Zahlung des gesamten

vereinbarten Honorars abzgl. ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines

Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte

Werk zu erwarten gewesen ist, abzgl. der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten

Aufwendungen sind mit 30 % des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer

(Jochen Pelzer Engineering) bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch

nicht erbracht hat, pauschal vereinbart. 

 

5. 

Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Jochen Pelzer

Engineering) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit.    7

Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch

aber nicht berührt. 

 

6. 

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch

nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen. 

 

§ 12

Elektronische Rechnungslegung

 

Der Auftragnehmer (Jochen Pelzer Engineering) ist berechtigt, dem Auftraggeber

Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit

der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftraggeber (Jochen

Pelzer Engineering) ausdrücklich einverstanden. 

  

§ 13

Anzuwendendes Recht

 

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist ausschließlich deutsches Recht

anzuwenden. 

 

§ 14

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1.

Erfüllungsort ist der Sitz der Beratungsfirma in Plettenberg. 

 

2. 

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen den Parteien ergebenden

Streitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers (Jochen Pelzer Engineering) örtlich

zuständige Gericht vereinbart.

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